Satzung der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie e.V.

Der Verein führt den Namen »Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie e.V.«. Die Gesellschaft ist eine Vereinigung von ärztlich und wissenschaftlich Tätigen auf dem Gebiet der Neurochirurgie oder mit Interesse an dem Fachgebiet. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Neurochirurgie. Durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrung und durch Anregung zu wissenschaftlicher Tätigkeit will die Gesellschaft die Verbindung der deutschen Neurochirurginnen und Neurochirurgen untereinander und die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen ärztlich oder wissenschaftlich Tätigen und neurochirurgischen Gesellschaften fördern. Die Gesellschaft nimmt die Belange des Faches in Berufsausbildung, Weiterbildung und Fortbildung wahr und sichert den fachlichen Standard. Sie vertritt das Fach Neurochirurgie in ihrer Zuständigkeit auf nationaler und internationaler Ebene.

Der Erfüllung des Satzungszweckes dienen insbesondere
• die Abhaltung eines jährlich einmal stattfindenden wissenschaftlichen Kongresses und die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
• die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsvorhaben auf allen Gebieten der Neurochirurgie, insbesondere durch Vergabe von Preisen und Gründung von wissenschaftlichen Stiftungen,
• die Nutzbarmachung und Auswertung von Erkenntnissen und -Erfahrungen des neurochirurgischen Gebiets für alle Mitglieder,
• die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und des wissenschaftlichen Nachwuchses, • die Pflege der persönlichen und fachlichen Fühlungnahme der Mitglieder untereinander,
• der Einsatz der Gesellschaft für eine ausgewogene Beteiligung aller Mitglieder, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Ethnie, Religion, Alter oder Behinderung.

Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Jena. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte richtet die Gesellschaft eine Geschäftsstelle ein. Sitz, Einrichtung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle werden vom Vorstand bestimmt.

Das Generalsekretariat wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin auf Vorschlag des Vorstandes für 3 Jahre berufen. Hierzu wird die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt. Die Aufgaben des Generalsekretariats werden vertraglich durch den Vorstand festgelegt

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende und studentische Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind für die Mitgliederversammlung antragsberechtigt. Nur ordentliche Mitglieder haben dort ein Stimmrecht.

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer im deutschen Sprachraum tätig ist und als Fachärztin oder Facharzt für Neurochirurgie anerkannt ist. Die bisher in der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder geführten Personen behalten auf Wunsch den Status des ordentlichen Mitglieds, auch wenn sie diese Bedingungen nicht erfüllen.

Außerordentliche Mitglieder können alle an der Neurochirurgie interessierten ärztlich und wissenschaftlich Tätigen werden.

Wer als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag, der von zwei ordentlichen Mitgliedern schriftlich befürwortet ist, an die Geschäftsstelle der Gesellschaft richten. Über die Aufnahme entscheidet der Erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit von zwei Dritteln.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können wissenschaftlich Tätige ernannt werden, die fachliche und freundschaftliche Verbindungen zur Gesellschaft pflegen. Ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Ordentliche Mitgliedschaft

Mitglieder der Gesellschaft, die neurochirurgisch fachärztlich im deutschen Sprachraum tätig sind, können nur als ordentliche Mitglieder geführt werden.

(3) Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können besonders verdiente Mitglieder ernannt werden. Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird von zwei ordentlichen Mitgliedern gestellt, er muss vom Erweiterten Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit befürwortet werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die Ernennung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ordentliche Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, behalten den Status der ordentlichen Mitgliedschaft. Für überragende Leistungen auf dem Gebiet der Neurochirurgie verleiht die Gesellschaft die Fedor-Krause-, die Otfrid-Foerster- und die Wilhelm-Tönnis-Medaille. Mit der Verleihung dieser Medaillen ist die Ehrenmitgliedschaft verbunden. Für das Verleihungsverfahren gelten die Verleihungsbestimmungen für die Ehrenmitgliedschaft.

(4) Studentische Mitgliedschaft

Studierende der Medizin, die der Neurochirurgie verbunden sind, können studentische Mitglieder werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft entspricht dem unter §4 (1) beschriebenen Verfahren bei den außerordentlichen Mitgliedern.

(5) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt. Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
2. durch den Tod des Mitglieds.
3. durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können auf Antrag des Erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt ist, verliert ohne weiteres die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft verliert, wer mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
4. durch Widerspruch bei der Umwandlung der außerordentlichen in eine ordentliche Mitgliedschaft. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
5. durch Widerspruch bei der Umwandlung einer studentischen in eine außerordentliche Mitgliedschaft. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
6. bei fehlender Anzeige zur Fortführung einer studentischen Mitgliedschaft. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Beitragsfrei sind auch studentische Mitglieder und Mitglieder, die erklären, dass sie auf Dauer keine Einkünfte aus einer aktiven ärztlichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit erzielen. Die Erklärung ist an die Geschäftsstelle zu richten.

Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand,
d) der Beirat,
e) die Kommissionen.

Die alljährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen einzuberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie ist jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail zuzustellen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, aber auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Mitgliederversammlung) oder mit einem Teil der Mitglieder in Präsenz und einem anderen Teil der Mitglieder virtuell (Hybridveranstaltung). Die technische Ausgestaltung der virtuellen Mitgliederversammlung und der Hybridversammlung erfolgt dergestalt, dass die Zwei-Wege-Kommunikation und die Möglichkeit der Abstimmung für alle teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist.

Die virtuelle Teilnahme an einer Mitgliederversammlung erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen ChatRaum/Video-/Telefonkonferenz.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, spätestens 3 Stunden davor, bekannt gegeben.

Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.

Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keiner dritten Person zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin oder, bei Verhinderung, vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders geregelt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Wahlen erfolgen geheim. Außer bei Vorstandswahlen kann abweichend davon offen abgestimmt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und nicht mehr als 10 Prozent der Wahlberechtigten dagegen sind.

Bei Vorstandswahlen ist der oder die Kandidierende gewählt, der oder die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist nun der- oder diejenige mit der höchsten Stimmenzahl. Sollte bei der Stichwahl Stimmengleichheit vorliegen, entscheidet das Los. Bei den übrigen Wahlen ist der Kandidat oder die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei den Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen, findet eine Stichwahl zwischen ihnen statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die durch die Wahlen erforderliche Amtsübergabe erfolgt jeweils an dem auf die Wahl folgenden Monatsersten.

Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt und nicht mehr als ein Viertel der Beschlussfassung in der laufenden Mitgliederversammlung widerspricht. Letztere Anträge dürfen keine Satzungsänderungsanträge sein.

Bei personellen Entscheidungen können nur Personen gewählt werden, die zur Wahl vorgeschlagen sind und deren Annahme der Wahl auf der Versammlung erklärt worden ist oder wird.

Der/die Sekretär/-in fertigt über die Mitgliederversammlungen ein Protokoll an, unterschreibt es und schickt es den Mitgliedern zu. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb von zwei Monaten beim Sekretär/bei der Sekretärin schriftlich angemeldet werden. Wenn kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen. Einsprüche werden der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Der Vorstand ist wie folgt zusammengesetzt:

a) Präsident bzw. Präsidentin
b) Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin
c) Sekretär/-in
d) Schatzmeister/-in
e) Vizepräsident/-in des Berufsverbandes der Deutschen Neurochirurgie (BDNC)
f) Vorhergehender Präsident oder Präsidentin (Past Präsident/-in)
g) Generalsekretär/-in

Der/die Vizepräsident/-in des Berufsverbands der Deutschen Neurochirurgie ist durch sein/ihr Amt Mitglied des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie. Der/die Generalsekretär/-in wird für 3 Jahre berufen (s. § 2 der Satzung). Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die nach der Neuwahl des Präsidenten oder der Präsidentin dann vormalige Präsident/-in (Past Präsident/-in) gehört noch für 2 Jahre dem Vorstand an. Hiermit verbunden ist die Funktion des/der Sprecher/-in des Beirats. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie sein.

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft. Er beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung von Vizepräsident/-in, einberufen und geleitet werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der/die Past Präsident/-in ist beratend ohne Stimmrecht tätig. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin, bei seiner Verhinderung die des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin den Ausschlag.

Der/die Sekretär/-in ist zuständig für den Schriftverkehr mit den Mitgliedern, für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses und die Protokollführung bei der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes. Der/die Sekretär/-in ist der Datenschutzbeauftragte des Vereins, sofern der Vorstand keine andere Person bestimmt.

Die Kassenabrechnung wird für das laufende Kalenderjahr in der Mitgliederversammlung vorgelegt.

Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet auf dessen Antrag die Mitgliederversammlung jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des gesamten Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Scheitert der Beschluss zur Entlastung des gesamten Vorstandes, kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung jeweils über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes mit gleichem Mehrheitserfordernis beschlossen werden.

Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied bei dessen vereinsschädigendem Verhalten eine Rüge auszusprechen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Präsident/-in, der/die Vizepräsident/-in, der/die Schatzmeister/-in und der/die Sekretär/-in. Diese können einzeln für die Gesellschaft rechtsverbindlich nach außen tätig werden.

Der Beirat soll den Vorstand in der Führung der Gesellschaft unterstützen und beraten. Er besteht aus dem/der vorhergehenden Präsident/-in (Past Präsident/-in) der DGNC, dem/der Sprecher/-in der Neurochirurgischen Akademie (NCA) und den übrigen Ressortleitenden, den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen und vier Gruppenvertretenden. Weiterhin gehört zum Beirat der/die designierte Präsident/-in oder der/die Präsident/-in-elect oder der/die gewählte Präsident/-in oder der/die Past-Präsident/-in der Deutschen Wirbelsäulengesellschaft (DWG), wenn er/sie ordentliches Mitglied der DGNC ist, sowie die Verantwortlichen für Satzungsfragen, Herausgabe der Tagungsberichte und Ethik und Recht. Weitere Mitglieder des Erweiterten Vorstands mit und ohne Stimmrecht können auf Antrag von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der/die vorhergehende Präsident/-in (Past Präsident/-in) hat die Funktion des/der Sprecher/-in des Beirats. Die vier Gruppenvertretenden werden jeweils von den Klinik- und Abteilungsleitenden, den oberärztlich, assistenzärztlich und den in Niederlassung tätigen Ärzten und Ärztinnen für vier Jahre gewählt. Abweichend von § 7 haben diesbezüglich auch Assistenzärzte und Assistenzärztinnen, die außerordentliches Mitglied sind, das aktive Wahlrecht. Ändert sich die Gruppen- oder Fachzugehörigkeit während der Amtszeit, so ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für die Restamtszeit zu wählen.

Vorstand und Beirat bilden den Erweiterten Vorstand.
An seiner Spitze steht der/die Präsident/-in der Gesellschaft. Auf seine/ihre Veranlassung lädt der/die Sekretär/-in zu den Sitzungen ein.

Die Gesellschaft bildet ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen. Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sie werden Mitglieder des Beirates. Wiederwahl ist zulässig. Sie wählen im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitglieder der Kommissionen selbst. Ad-hoc-Kommissionen können vom Vorstand und vom Erweiterten Vorstand zur Bearbeitung besonderer Fragen eingesetzt werden. Die Ergebnisse ihrer Arbeit werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt.

Die Jahrestagung (Jahres-Kongress) findet in zeitlichem und lokalem Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt. Hier soll die wissenschaftliche Arbeit in der Gesellschaft präsentiert werden. Das Nähere, insbesondere die Stellung des Kongresspräsidenten/ der Kongresspräsidentin, regelt die Geschäftsordnung.

Über Satzungsänderungen beschließt auf Antrag von Gesellschaftsorganen oder von Einzelmitgliedern die ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung mitgeteilt worden sein.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder in schriftlicher, namentlicher Abstimmung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Geschäftsordnung der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie e. V.

  1. Die Geschäftsordnung regelt die Verfahrensfragen für die Arbeit der Gesellschaft. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann auf Antrag von Gesellschaftsorganen oder Einzelmitgliedern durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und geändert werden.
     
  2. Aufnahme von Mitgliedern
    1. Ordentliche, außerordentliche und studentische Mitglieder
      Folgende Unterlagen müssen vorliegen:
      Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsganges, schriftliche Bürgschaften von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Es sollen nicht beide Bürgen aus derselben Klinik sein. Urkunde über die Anerkennung als Arzt für Neurochirurgie (ordentliche Mitglieder).
    2. Die Ehrenmitgliedschaft und die korrespondierende Mitgliedschaft setzen schriftliche, ausführlich begründete Anträge von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern voraus.
    3. Erfüllt ein außerordentliches Mitglied die Bedingungen der ordentlichen Mitgliedschaft nach § 4, Abs. 2 der Satzung, hat es den/die Sekretär/-in darüber zu informieren und die Anerkennungsurkunde als Arzt/Ärztin für Neurochirurgie vorzulegen. Wenn Erweiterter Vorstand und das Mitglied nicht widersprechen, wird die außerordentliche in eine ordentliche umgewandelt. Andernfalls erlischt die Mitgliedschaft.
    4. Erfüllt ein studentisches Mitglied die Bedingungen der außerordentlichen Mitgliedschaft nach § 4, Abs. 1 der Satzung, hat es den/die Sekretär/-in darüber zu informieren und die Approbationsurkunde als Arzt/Ärztin vorzulegen. Wenn Erweiterter Vorstand und das Mitglied nicht widersprechen, wird die studentische in eine außerordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Andernfalls erlischt die Mitgliedschaft. Studentische Mitglieder müssen jedes 2. Kalenderjahr eine Fortführung der studentischen Mitgliedschaft durch Vorlage einer Studienbescheinigung anzeigen. Unterbleibt diese Anzeige trotz vorheriger Mahnung mit angemessener Frist an die letzte bekannte E-Mailadresse, erlischt die Mitgliedschaft.
    5. Alle Abstimmungen über personelle Angelegenheiten erfolgen geheim, sofern nicht anders in der Satzung geregelt.
       
  3. Vorstand, Erweiterter Vorstand und die Kommissionen sollen am Tage vor Beginn des Jahreskongresses tagen. Die Kommissionen und ggf. eingesetzte Arbeitsgemeinschaften sollen vor der Sitzung des Erweiterten Vorstandes tagen, damit deren Vorsitzende dort über die Arbeit berichten können. Zudem legen die Kommissionen dem Vorstand einen Aktionsplan für das folgende Jahr vor. Delegierte und Funktionsträger berichten in der Regel schriftlich zur Jahrestagung.
    Neu oder wieder zu besetzende Positionen in der Gesellschaft sollen rechtzeitig den Mitgliedern annonciert werden, um eine aktive Teilhabe zu fördern.
     
  4. Der/die Kongresspräsident/-in wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Jahrestagung gewählt, sofern es nicht der/die Präsident/-in zum Abschluss seiner/ihrer Amtszeit a priori ist. Der/die Kongresspräsident/-in, der/die nicht Präsident/-in ist, ist während seiner/ihrer Amtszeit mit eingeschränktem Stimmrecht nur für die Entscheidungen zur Kongressdurchführung Mitglied des Vorstandes.
     
  5. Für die Einladung zum Kongress durch den Vorstand gelten die Bestimmungen für die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Tagungsort und Tagungsthemen werden durch den Vorstand im Benehmen mit dem Kongresspräsidenten oder der Kongresspräsidentin festgelegt.
    Die Eröffnung und Leitung des Kongresses liegt in Händen des Kongresspräsidenten oder der Kongresspräsidentin.
     
  6. Wissenschaftliche Beiträge für die Jahrestagung können Vorträge, Posterpräsentationen und Videos sein. Hierzu sind in Englisch abgefasste Zusammenfassungen einzureichen. Über die Annahme entscheidet das Programmkomitee für die Tagung, das vom Vorstand bestimmt wird. Die Zusammenfassungen der angenommenen Beiträge werden veröffentlicht.
     
  7. Kassenprüfung: Die Prüfung erfolgt durch zwei ordentliche Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der/die Schatzmeister/-in und einer der Prüfenden erstatten der Mitgliederversammlung beim nächsten Zusammentreten den Jahresbericht.
     
  8. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sollen die Anträge antragsberechtigter Mitglieder im Wortlaut mitgeteilt werden. Alle Anträge sind persönlich zu stellen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung soll innerhalb von zwei Monaten allen Mitgliedern zugestellt werden. Einsprüche gegen das Protokoll sind bis zwei Monate nach Versendung (Absendestempel) möglich (§ 7 der Satzung).
     
  9. Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter umschriebener Fragen Arbeitsgemeinschaften bilden.
     
  10. Delegierte für die internationalen Gremien sind der/die Präsident/-in der Gesellschaft und der/die Past Präsident/-in. Sonstige Delegierte werden von Fall zu Fall vom Vorstand bestimmt.
     
  11. Der Vorstand kann auf Antrag ein Vermittlungsgremium bilden. Das Gremium unterrichtet den Vorstand über seine Tätigkeit. Beratungen und Berichterstattungen sind vertraulich.
     
  12. Gehört ein Mitglied nicht nur einer Gruppe an (z.B. Oberarzt/Oberärztin oder niedergelassener Arzt bzw. niedergelassene Ärztin), so muss es sich für die Wahl des Gruppenvertreters oder der Gruppenvertreterin (§ 10 der Satzung) für die Gruppe entscheiden, wo es seinen Schwerpunkt hat.
     
  13. Die Funktion des Generalsekretärs/der Generalsekretärin wird wie folgt festgelegt:
    • Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird dem Vorstand beratend beigeordnet.
    • Er/sie ist nicht stimmberechtigt.
    • Er/sie sichert als Vorstands-/Fachvertreter/-in die Präsenz und Kontinuität in den verschiedenen berufspolitischen Gremien.
    • Der Generalsekretär/ die Generalsekretärin ist an die Entscheidungen des Vorstandes gebunden:
      1. Entscheidungen werden in Abstimmung mit dem Vorstand getroffen.
      2. Pressemitteilungen ergehen in Abstimmung mit dem Vorstand.
    • Die Amtsperiode beläuft sich auf 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
    • Als Vergütung ist eine Aufwandsentschädigung (angemessene Vergütung) vorgesehen.
       

Die aktuelle, geltende Fassung der Geschäftsordnung wurde am 27.06.2023 beschlossen.