Satzung der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie e.V.

Der Verein führt den Namen »Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie e.V.«. Die Gesellschaft ist eine Vereinigung von Ärzten und Wissenschaftlern*, die auf dem Gebiet der Neurochirurgie tätig sind oder an dem Fachgebiet Interesse haben. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Neurochirurgie. Durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrung und durch Anregung zu wissenschaftlicher Tätigkeit will die Gesellschaft die Verbindung der deutschen Neurochirurgen untereinander und die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Ärzten und Wissenschaftlern und neurochirurgischen Gesellschaften fördern. Die Gesellschaft nimmt die Belange des Faches in Berufsausbildung, Weiterbildung und Fortbildung wahr und sichert den fachlichen Standard. Sie vertritt das Fach Neurochirurgie in ihrer Zuständigkeit auf nationaler und internationaler Ebene.

Der Erfüllung des Satzungszweckes dienen insbesondere

  • die Abhaltung eines jährlich einmal stattfindenden wissenschaftlichen Kongresses und die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
  • die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsvorhaben auf allen Gebieten der Neurochirurgie, insbesondere durch Vergabe von Preisen und Gründung von wissenschaftlichen Stiftungen,
  • die Nutzbarmachung und Auswertung von Erkenntnissen und -Erfahrungen der auf neurochirurgischem Gebiet tätigen Ärzte und Forscher für alle Mitglieder,
  • die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • die Pflege der persönlichen und fachlichen Fühlungnahme der Mitglieder untereinander.

* der männliche Terminus gilt für Frauen und Männer gleichermaßen

Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Jena. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte richtet die Gesellschaft eine Geschäftsstelle ein. Sitz, Einrichtung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle werden vom Vorstand bestimmt.

Der Generalsekretär wird durch den Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes berufen. Der Präsident holt hierzu die Zustimmung der Mitgliederversammlung ein. Die Aufgaben des Generalsekretärs werden vertraglich durch den Vorstand festgelegt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind für die Mitgliederversammlung antragsberechtigt. Nur ordentliche Mitglieder haben dort ein Stimmrecht.

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer im deutschen Sprachraum tätig ist und als Facharzt für Neurochirurgie anerkannt ist. Die bisher in der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder geführten Personen behalten auf Wunsch den Status des ordentlichen Mitglieds, auch wenn sie diese Bedingungen nicht erfüllen.

Außerordentliche Mitglieder können alle an der Neurochirurgie interessierten Ärzte und Wissenschaftler werden.

Wer als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag, der von zwei ordentlichen Mitgliedern schriftlich befürwortet ist, an den Sekretär der Gesellschaft richten. Über die Aufnahme entscheidet der Erweiterte Vorstand mit Stimmenmehrheit von zwei Dritteln.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können Wissenschaftler ernannt werden, die fachliche und freundschaftliche Verbindungen zur Gesellschaft pflegen. Ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Ordentliche Mitgliedschaft

Mitglieder der Gesellschaft, die als Neurochirurgen in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, können nur als ordentliche Mitglieder geführt werden.

(3) Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können besonders verdiente Mitglieder ernannt werden. Der Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird von zwei ordentlichen Mitgliedern gestellt, er muss vom Erweiterten Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit befürwortet werden. Die Mitgliederversammlung beschließt die Ernennung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ordentliche Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, behalten den Status der ordentlichen Mitgliedschaft.

Für überragende Leistungen auf dem Gebiet der Neurochirurgie verleiht die Gesellschaft die Fedor-Krause-, die Otfrid-Foerster- und die Wilhelm-Tönnis-Medaille. Mit der Verleihung dieser Medaillen sind deren Inhaber zugleich Ehrenmitglieder. Für das Verleihungsverfahren gelten die Verleihungsbestimmungen für die Ehrenmitgliedschaft.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt.
    Die schriftliche Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. durch den Tod des Mitglieds.
  3. durch Ausschluss.
    Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können auf Antrag des Erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, das zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt ist, verliert ohne weiteres die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft verliert, wer mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  4. durch Widerspruch bei der Umwandlung der außerordentlichen in eine ordentliche Mitgliedschaft. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Beitragsfrei sind auch Mitglieder, die erklären, dass sie auf Dauer keine Einkünfte aus einer aktiven ärztlichen oder wissenschaftlichen Tätigkeit erzielen. Die Erklärung ist an den Schatzmeister zu richten.

Organe der Gesellschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand,
d) der Beirat,
e) die Kommissionen.

Die alljährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten mit einer Frist von wenigstens 30 Tagen einzuberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie ist jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail zuzustellen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, aber auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Mitgliederversammlung) oder mit einem Teil der Mitglieder in Präsenz und einem anderen Teil der Mitglieder virtuell (Hybridveranstaltung). Die technische Ausgestaltung der virtuellen Mitgliederversammlung und der Hybridversammlung erfolgt dergestalt, dass die Zwei-Wege-Kommunikation und die Möglichkeit der Abstimmung für alle teilnehmenden Mitglieder gewährleistet ist.

Die virtuelle Teilnahme an einer Mitgliederversammlung erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum/Video-/Telefonkonferenz.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, spätestens 3 Stunden davor, bekannt gegeben.

Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds.

Mitglieder, die über keine Email-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder, bei dessen Verhinderung, vom Vizepräsidenten geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind nur die ordentlichen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders geregelt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Wahlen erfolgen geheim. Außer bei Vorstandswahlen kann abweichend davon offen abgestimmt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und nicht mehr als 10 Prozent der Wahlberechtigten dagegen sind.

Bei Vorstandswahlen ist derjenige Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist nun der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl. Sollte bei der Stichwahl Stimmengleichheit vorliegen, entscheidet das Los. Bei den übrigen Wahlen ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen, findet eine Stichwahl zwischen ihnen statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die durch die Wahlen erforderliche Amtsübergabe erfolgt jeweils an dem auf die Wahl folgenden Monatsersten.

Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt und nicht mehr als ein Viertel der Beschlussfassung in der laufenden Mitgliederversammlung widerspricht. Letztere Anträge dürfen keine Satzungsänderungsanträge sein.

Bei personellen Entscheidungen können nur Personen gewählt werden, die zur Wahl vorgeschlagen sind und deren Annahme der Wahl auf der Versammlung erklärt worden ist oder wird.

Der Sekretär fertigt über die Mitgliederversammlungen ein Protokoll an, unterschreibt es und schickt es den Mitgliedern zu. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb von zwei Monaten beim Sekretär schriftlich angemeldet werden. Wenn kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen. Einsprüche werden der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

Der Vorstand ist wie folgt zusammengesetzt:
a) Präsident bzw. Präsidentin,
b) Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin,
c) Sekretär,
d) Schatzmeister,
e) Vizepräsident des Berufsverbandes Deutscher Neurochirurgen (BDNC),
f) vorhergehender Präsident (Past Präsident),
Generalsekretär.

Der Vizepräsident des Berufsverbands Deutscher Neurochirurgen ist durch sein Amt Mitglied des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie. Der Generalsekretär wird für 3 Jahre vom Präsidenten berufen (s. § 2 der Satzung). Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der nach der Neuwahl des Präsidenten dann vormalige Präsident (Past Präsident) gehört noch für 2 Jahre dem Vorstand an. Er ist zugleich Sprecher des Beirats. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie sein.

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft. Er beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen und geleitet werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der vorhergehende Präsident (Past Präsident) hat beratende Stimme. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei seiner Verhinderung die des Vizepräsidenten, den Ausschlag.

Der Sekretär ist zuständig für den Schriftverkehr mit den Mitgliedern, für die Erstellung des Mitgliederverzeichnisses und die Protokollführung bei der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes. Der Sekretär ist der Datenschutzbeauftragte des Vereins, sofern der Vorstand keine andere Person bestimmt.

Die Kassenabrechnung wird für das laufende Kalenderjahr in der Mitgliederversammlung vorgelegt. Die Entlastung des Schatzmeisters erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied bei dessen vereinsschädigendem Verhalten eine Rüge auszusprechen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jeder kann einzeln für die Gesellschaft rechtsverbindlich nach außen tätig werden.

Der Beirat soll den Vorstand in der Führung der Gesellschaft unterstützen und beraten. Er besteht aus dem vorhergehenden Präsident (Past Präsident) der DGNC, dem Sprecher der Neurochirurgischen Akademie (NCA) und den übrigen Ressortleitern, den Vorsitzenden der ständigen Kommissionen und vier Gruppenvertretern. Weiterhin gehören zum Beirat der designierte Präsident oder der Präsident-elect oder der gewählte Präsident oder der Past-Präsident der Deutschen Wirbelsäulengesellschaft (DWG), wenn er ordentliches Mitglied der DGNC ist, sowie die Verantwortlichen für Satzungsfragen, Herausgabe der Tagungsberichte und Ethik und Recht. Weitere Mitglieder des Erweiterten Vorstands mit und ohne Stimmrecht können auf Antrag von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der vorhergehende Präsident (Past Präsident) ist Sprecher des Beirats. Die vier Gruppenvertreter werden jeweils von den Klinik- und Abteilungsleitern, den Oberärzten, den Assistenzärzten und den niedergelassenen Ärzten für vier Jahre gewählt. Abweichend von § 7 haben diesbezüglich auch Assistenzärzte, die außerordentliches Mitglied sind, das aktive Wahlrecht. Ändert sich die Gruppen- oder Fachzugehörigkeit während der Amtszeit, so ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für die Restamtszeit zu wählen.

Vorstand und Beirat bilden den Erweiterten Vorstand. An seiner Spitze steht der Präsident der Gesellschaft. Auf seine Veranlassung lädt der Sekretär zu den Sitzungen ein.

Die Gesellschaft bildet ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen. Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Sie werden Mitglieder des Beirates. Wiederwahl ist zulässig. Sie wählen im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitglieder der Kommissionen selbst. Ad-hoc-Kommissionen können vom Vorstand und vom Erweiterten Vorstand zur Bearbeitung besonderer Fragen eingesetzt werden. Die Ergebnisse ihrer Arbeit werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt.

Die Jahrestagung (Jahres-Kongress) findet in zeitlichem und lokalem Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung statt. Hier soll die wissenschaftliche Arbeit in der Gesellschaft präsentiert werden. Das Nähere, insbesondere die Stellung des Kongresspräsidenten, regelt die Geschäftsordnung.

Über Satzungsänderungen beschließt auf Antrag von Gesellschaftsorganen oder von Einzelmitgliedern die ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung mitgeteilt worden sein.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder in schriftlicher, namentlicher Abstimmung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Geschäftsordnung der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie e. V.

  1. Die Geschäftsordnung regelt die Verfahrensfragen für die Arbeit der Gesellschaft. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann auf Antrag von Gesellschaftsorganen oder Einzelmitgliedern durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und geändert werden.
  2. Aufnahme von Mitgliedern
    1. ordentliche und außerordentliche Mitglieder
      Folgende Unterlagen müssen vorliegen:
      Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsganges, schriftliche Bürgschaften von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Urkunde über die Anerkennung als Arzt für Neurochirurgie (ordentliche Mitglieder).
    2. Die Ehrenmitgliedschaft und die korrespondierende Mitgliedschaft setzen schriftliche, ausführlich begründete Anträge von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern voraus.
    3. Erfüllt ein außerordentliches Mitglied die Bedingungen der ordentlichen Mitgliedschaft nach § 4, Abs. 2 der Satzung, hat es den Sekretär darüber zu informieren und die Anerkennungsurkunde als Arzt für Neurochirurgie vorzulegen. Wenn Erweiterter Vorstand und das Mitglied nicht widersprechen, wird die außerordentliche in eine ordentliche umgewandelt. Andernfalls erlischt die Mitgliedschaft.
    4. Alle Abstimmungen über personelle Angelegenheiten erfolgen geheim, sofern nicht anders in der Satzung geregelt.
  3. Vorstand, Erweiterter Vorstand und die Kommissionen sollen am Tage vor Beginn des Jahreskongresses tagen. Die Kommissionen und Arbeitsgemeinschaften sollen vor der Sitzung des Erweiterten Vorstandes tagen, damit deren Vorsitzende dort über die Arbeit berichten können.
  4. Der Kongresspräsident wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Jahrestagung gewählt, sofern es nicht der Präsident zum Abschluss seiner Amtszeit a priori ist. Der Kongresspräsident, der nicht Präsident ist, ist während seiner Amtszeit mit beratender Stimme Mitglied des Vorstandes.
  5. Für die Einladung zum Kongress durch den Vorstand gelten die Bestimmungen für die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Tagungsort und Tagungsthemen werden durch den Vorstand im Benehmen mit dem Kongresspräsidenten festgelegt. Die Eröffnung und Leitung des Kongresses liegt in Händen des Kongresspräsidenten.
  6. Wissenschaftliche Beiträge für die Jahrestagung können Vorträge, Posterpräsentationen und Videos sein. Hierzu sind in Englisch abgefasste Zusammenfassungen einzureichen. Über die Annahme entscheidet das Programmkomitee für die Tagung, das vom Vorstand bestimmt wird. Die Zusammenfassungen der angenommenen Beiträge werden veröffentlicht.
  7. Kassenprüfung: Die Prüfung erfolgt durch zwei ordentliche Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Schatzmeister und ein Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung beim nächsten Zusammentreten den Jahresbericht. Die Mitgliederversammlung muss über die Entlastung mit einfacher Mehrheit entscheiden.
  8. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sollen die Anträge antragsberechtigter Mitglieder im Wortlaut mitgeteilt werden. Alle Anträge sind persönlich zu stellen. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung soll innerhalb von zwei Monaten allen Mitgliedern zugestellt werden. Einsprüche gegen das Protokoll sind bis zwei Monate nach Versendung (Absendestempel) möglich (§ 7 der Satzung).
  9. Innerhalb der ständigen Kommission »Wissenschaft und Forschung« können zur Bearbeitung umschriebener Themen Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Sie werden nach Beantragung beim Erweiterten Vorstand der Mitgliederversammlung zur Billigung vorgelegt, die auch ein federführendes Mitglied (Sprecher) für vier Jahre wählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
  10. Delegierte für die internationalen Gremien sind der Präsident der Gesellschaft und der Past Präsident. Sonstige Delegierte werden von Fall zu Fall vom Vorstand bestimmt.
  11. Der Vorstand kann auf Antrag ein Vermittlungsgremium bilden. Das Gremium unterrichtet den Vorstand über seine Tätigkeit. Beratungen und Berichterstattungen sind vertraulich.
  12. Gehört ein Mitglied nicht nur einer Gruppe an (z.B. Oberarzt und niedergelassener Arzt), so muss es sich für die Wahl der Gruppenvertreter (§ 10 der Satzung) für die Gruppe entscheiden, wo es seinen Schwerpunkt hat.
  13. Die Funktion des Generalsekretärs wird wie folgt festgelegt:
    • Der Generalsekretär wird dem Vorstand als Berater beigeordnet.
    • Er ist nicht stimmberechtigt.
    • Er sichert als Vorstands-/Fachvertreter die Präsenz und Kontinuität in den verschiedenen berufspolitischen Gremien.
    • Der Generalsekretär ist an die Entscheidungen des Vorstandes gebunden:
      a.)  Entscheidungen werden in Abstimmung mit dem Vorstand getroffen.
      b.)  Pressemitteilungen ergehen in Abstimmung mit dem Vorstand.
    • Die Amtsperiode beläuft sich auf 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
    • Als Vergütung ist eine Aufwandsentschädigung (angemessene Vergütung) vorgesehen.

Die aktuelle, geltende Fassung der Geschäftsordnung wurde am 23.06.2020 beschlossen.